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Datenschutz

Der Schutz personenbezogener Daten vor unbefugter und ungewollter Verwendung ist ein gesellschaftliches Anliegen. Dies zeigt sich nicht zuletzt an der laufenden Debatte und ständigen Präsenz des Themas in den Medien. Und: Datenschutz berührt das Spannungsfeld zwischen Wirtschaftlichkeit und Fortschritt einerseits und den Grundrechten der Bürger andererseits. Letztlich überwiegt der Gedanke, dass der Mensch wirtschaftliche und soziale Nachteile befürchten muss, wenn Informationen über seine Person unkontrolliert bekannt werden. Deshalb ist der Umgang mit personenbezogenen Daten in zunehmendem Maße gesetzlich reglementiert und Verstöße können empfindliche Strafen nach sich ziehen. Aber nicht nur Personen, auch Unternehmen oder ganze Volkswirtschaften sehen sich durch Verlust und widerrechtliche Aneignung von Informationen vor gravierende Nachteile gestellt.

Die wichtigsten Rechtsquellen im Bereich des Datenschutzes sind:

Bundesdatenschutzgesetz und Datenschutzgrundverordnung

Lange Jahre war das deutsche Bundendatenschutzgesetz (BDSG) das Maß der Dinge hinsichtlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten. Durch die Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) wird die Rechtsgrundlage zum Mai 2018 EU-weit vereinheitlicht, wobei die grundsätzlichen Mechanismen des Bundesdatenschutzgesetzes bestätigt wurden. Die Akten- und Datenträgervernichtung stellt bezüglich personenbezogener Daten eine Auftragsdatenverarbeitung dar - weshalb das Bundesdatenschutzgesetz bzw. die Datenschutzgrundverordnung auch die Grundlagen der AKTA-Dienstleistung bilden. Für Daten, die durch die öffentliche Hand erhoben und genutzt werden, bestehen zusätzlich Landesdatenschutzgesetze, die den Datenschutz innerhalb der jeweiligen Behörden regeln. All diese Rechtsnormen haben ein gemeinsames Prinzip: Derjenige, der für seine Zwecke Daten erhebt, verarbeitet und speichert, ist die "verantwortliche Stelle" und damit demjenigen gegenüber verantwortlich, den die Informationen betreffen.

Sozialvorschriften

Die älteste Rechtsquelle für den Schutz personenbezogener Daten bildet das Sozialgesetzbuch, denn schon lange vor dem ersten Bundesdatenschutzgesetz hat der Gesetzgeber erkannt, dass das ungewollte Bekanntwerden von Krankheiten für den betroffenen Menschen gesellschaftliche Ächtung bis hin zum Verlust von Arbeit und Existenz bedeuten kann. Speziell für Patientendaten gelten daher auch heute noch besondere Vorschriften. Auch hier gilt der Grundsatz: Die Daten der Betroffenen sind konsequent zu schützen.

Berufliche Schweigepflichten

Für eine ganze Reihe von Berufsständen bestehen darüber hinaus besondere Geheimhaltungspflichten, deren Missachtung den Verlust der Zulassung bedeuten können.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Im Wettbewerbsrecht geht es nicht um den Schutz von personenbezogenen Daten. Das UWP regelt vielmehr die Folge der unrechtmäßigen Aneignung und Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen wie Kundendaten, Preise, Konstruktionen und Rezepturen. Die bloße Existenz einer solchen gesetzlichen Regelung zeigt: Auch im Wirtschaftsleben bedeutet der unkontrollierte Verlust von Informationen Nachteile bis hin zum Ruin. Der Datenschutz steht zweifelsfrei auch im ureigenen Interesse der Unternehmen.

Verträge

Nicht zu vergessen: Haben Sie sich vielleicht auch durch einzelne Verträge zu besonderer Geheimhaltung verpflichtet? Vermeiden Sie Vertragsstrafen und Vertrauensverlust durch wirksamen Datenschutz.

DIN 66399

Die DIN 66399 wurde durch einen Ausschuss an Fachleuten speziell für den Bereich der Akten- und Datenträgervernichtung entwickelt. Sie stellt insofern im Grunde keine Rechtsvorschrift dar, sondern gibt Empfehlungen für einen wirksamen Datenschutz im Rahmen der oben aufgeführten Rechtskomplexe. Rechtsfolgen entstehen dadurch, dass die entsprechenden Dienstleistungsverträge auf die Inhalte der Norm Bezug nehmen. Die AKTA-Dienstleistung baut auf den in der Norm beschriebenen Standards auf und ist entsprechend zertifiziert.